Satzung der Arbeitsgemeinschaft Entwicklungspolitik und Menschenrechte e.V.
(Fassung vom 12. Dezember 2005)
§1
Name, Sitz Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Entwicklungspolitik und Menschenrechte e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Bremen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft
(1) Die Arbeitsgemeinschaft hat die Aufgabe, die Bremer Öffentlichkeit
über Themen der Entwicklungspolitik und Menschenrechte zu informieren.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft wird getragen von in Bremen tätigen Gruppen
oder auf Bundesebene tätigen Gruppen oder gemeinnützigen Vereinen
mit Arbeitsgruppe in Bremen, die im Bereich Menschenrechte und Entwicklungspolitik
arbeiten.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft unterhält insbesondere ein Informationszentrum
unter dem Namen „Bremer Informationszentrum für Menschenrechte
und Entwicklung“.
(4) Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft kann durch einstimmigen Beschluss
anderen Vereinen oder Gruppen die Möglichkeit der Selbstdarstellung
bieten, wenn diese auf den Gebieten Entwicklungspolitik und Menschenrechte
tätig sind.
§3
Gemeinnützigkeit
Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte. Die Arbeitsgemeinschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt. Die Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Arbeitsgemeinschaft ist parteipolitisch neutral.
§4
Beiträge
Die Arbeitsgemeinschaft kann von den Mitgliedern Beiträge erheben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Mitgliedschaft
(a) Träger
(1) Träger kann jede Organisation werden, die mit der Aufgabe der
Arbeitsgemeinschaft wie in §2 beschrieben, übereinstimmt, ihren
Sitz in Bremen hat oder auf Bundesebene arbeitet und eine Bremer Arbeitsgruppe
hat, sowie mindestens ein Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Entwicklungspolitik
und Menschenrechte hat.
(2) Die Aufnahme eines Träger erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über
die Aufnahme einer Träger entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Der Austritt eines Trägers erfolgt durch schriftliche Mitteilung
an den Vorstand.
(4) Es bleibt den Trägern unbenommen untereinander zu kooperieren,
auch ohne Wissen oder Mandat des Vorstands oder der Mitgliederversammlung.
(5) Die Träger haben als Organisation kein Stimmrecht. Ihre Interessen
werden durch diejenigen Mitglieder vertreten, die die Ziele des Träger
unterstützen.
(6) Jeder Träger der im Vorstand nicht personell vertreten ist, benennt
eine Kontaktperson zum Vorstand der Arbeitsgemeinschaft.
(b) Mitglieder
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Aufgaben
und Ziele der Arbeitsgemeinschaft unterstützt.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Annahme eines schriftlichen Aufnahmeantrags
durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme
ab, kann der/die Antragssteller/in bei der Mitgliedsversammlung erneut die
Aufnahme beantragen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig
über den Antrag.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftlichen Austritt oder Ausschluss
durch eine ordentliche Mitgliedsversammlung mit Zweidrittelmehrheit der
Anwesenden.
(c) Fördermitglieder
(1) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Aufgaben und Ziele der Arbeitsgemeinschaft ideell und materiell unterstützt aber sich nicht aktiv am Vereinsgeschehen beteiligt. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliedsversammlung.
(2) Die Fördermitgliedschaft wird erworben durch Annahme eines schriftlichen Aufnahmeantrags durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der Vorstandsmitglieder.
(3) Die Fördermitgliedschaft erlischt durch schriftlichen Austritt oder Ausschluss durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der Vorstandsmitglieder.
§ 6
Organe des Vereins
Organe der „Arbeitsgemeinschaft Entwicklungspolitik und Menschenrechte e.V.“ sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Arbeitsgemeinschaft
und tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Vorstand muss sie darüber
hinaus auf schriftliches Verlangen eines Fünftels aller Mitglieder
einberufen.
(2) Zu jeder Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung
schriftlich einzuladen. Satzungsänderungen und die Aufnahme von Trägern
müssen in der Tagesordnung angekündigt sein.
(3) Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse
werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst (die
Ja-Stimmen überwiegend die Nein-Stimmen).
(4) Satzungsändernde Beschlüsse und die Aufnahme von Trägern
bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Versammlung und darin der Zweidrittelmehrheit
derjenigen Mitglieder, die auch Mitglied in einem Träger sind.
(5) Von jeder Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter
und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
§8
Vorstand der Arbeitsgemeinschaft
(1) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand trifft sich in regelmäßigen Abständen und führt über seine Sitzungen Protokolle, die jedes Mitglied auf Verlangen einsehen kann. Die Sitzungen des Vorstandes sind in der Regel für alle Mitglieder zugänglich.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt eine/n 1. Vorsitzende/n, die/der die Arbeitsgemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Sie wählt eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n, die/der im Fall der Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden die Arbeitsgemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden. Die/der Stellvertretende Vorsitzende ist gleichzeitig Kassenwart/in. Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Schriftführer/in als 2. stellvertretende/n Vorsitzende/n, sowie so viele Beisitzer/innen, wie die Mehrheit der Mitgliederversammlung wählt.
(3) Der Vorstand unterrichtet die Kontaktpersonen der Träger durch die Monatsberichte des Informationszentrums und die Sitzungsprotokolle des Vorstands. Die Kontaktpersonen unterrichten ihrerseits den Vorstand regelmäßig über die laufenden Aktivitäten ihres Trägers
§9
Geschäftsführer/in
Der Vorstand ist befugt, eine/n hauptamtlich tätige/n Geschäftsführer/in und weiteres Personal für den kontinuierlichen Betrieb des Informationszentrums zu bestellen. Der/die Geschäftsführer/in handelt nach den Richtlinien des Vorstandes und ist in der Regel bei den Vorstandssitzungen anwesend.
§10
Auflösung des Vereins
(1) Über einen Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur beschlossen
werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder an einer eigens dafür
einberufenen Mitgliederversammlung teilnehmen. Nehmen weniger Mitglieder
teil, so ist innerhalb von sechs Wochen eine neue Mitgliederversammlung
einzuberufen, die über den Antrag ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienen Mitglieder entscheidet. Der Auflösungsbeschluss bedarf
in jedem Fall einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die gemeinnützigen
Träger, die im laufenden Geschäftsjahr Mitglied waren.
(3) Der Vorstand wickelt die laufenden Geschäfte innerhalb von sechs
Monaten nach der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
ab.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins
„Arbeitsgemeinschaft Entwicklungspolitik und Menschenrechte e.V.“
am 5. Juli 1978 errichtet.
Die Präambel und die §§ 5 und (wurden in der Mitgliederversammlung
am 27. Januar 1982 neu formuliert beschlossen.
Die Präambel und die §§ 2, 4, 5, 8 und 10 wurden am 22. Februar
1989 in der Jahreshauptversammlung der Arbeitsgemeinschaft neu formuliert
beschlossen.
Die Präambel wurde in der Jahreshauptversammlung der Arbeitsgemeinschaft
am 1. April 1992 neu formuliert beschlossen.
Die Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 12. Mai 1993 neu formuliert
beschlossen. Es entfiel die Präambel. Die §§ 2, 5 und 7 wurden
verändert.
§10 Abs. 3 wurde auf der Programm-Mitgliederversammlung am 23. November
1994 ergänzt.
Die Mitgliedschaft in der AG wird von der Mitgliedschaft in einem Trägerverein
abgekoppelt, eine Fördermitgliedschaft wird eingeführt. Die §§
4, 5, 7, 8, 9, 10 wurden dafür am 13.6.2001 geändert.
Um den Trägerkreis erweitern zu können wurde die Satzung am 12.12.2005
neu gefasst.
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